BVerfG - Beschluss vom 21.09.2022
1 BvR 2754/17
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AktG § 142 Abs. 2;
Fundstellen:
AG 2023, 171
NJW 2023, 599
NZG 2022, 1610
WM 2022, 2437
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 86/17
OLG Celle, vom 08.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 86/17

Verfassungsbeschwerde bzgl. der gerichtlichen Anordnung einer aktienrechtlichen Sonderprüfung bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von Parteivortrag in einem aktienrechtlichen Verfahren

BVerfG, Beschluss vom 21.09.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 2754/17

DRsp Nr. 2022/17112

Verfassungsbeschwerde bzgl. der gerichtlichen Anordnung einer aktienrechtlichen Sonderprüfung bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von Parteivortrag in einem aktienrechtlichen Verfahren

Tenor

1.

Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom 8. November 2017 - 9 W 86/17 - und vom 23. November 2017 - 9 W 86/17 - verletzen die Beschwerdeführerin in Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen.

2.

Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

3.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 100.000 Euro (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AktG § 142 Abs. 2;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die gerichtliche Anordnung einer aktienrechtlichen Sonderprüfung bei der Beschwerdeführerin.

I.