BVerfG - Beschluss vom 06.12.2011
1 BvR 2280/11
Normen:
BRAO § 2 Abs. 2; HGB § 161 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2012, 993
ZIP 2012, 367
Vorinstanzen:
BGH, vom 18.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen AnwZ (Brfg) 18/10
AGH Bayern, vom 15.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1/10

Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG zur Rechtsanwaltschaft

BVerfG, Beschluss vom 06.12.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 2280/11

DRsp Nr. 2012/2312

Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG zur Rechtsanwaltschaft

1. Die Ablehnung der Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG zur Rechtsanwaltschaft verletzt nicht die Berufsfreiheit der persönlich haftenden Gesellschafterin oder der hinter ihr stehenden Berufsträger. 2. Ebenso wenig liegt in der Versagung der Zulassung eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern. Gefahren, die eine spezifisch gewerbliche Tätigkeit anwaltlicher Berufsträger für die Rechtspflege mit sich bringen kann, rechtfertigen eine entsprechend unterschiedliche Behandlung, soweit die Gesellschaft ihrer inneren Struktur nach keine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass diese Gefahren abgewehrt werden. 3. Gesetzliche Grundlage für den damit verbundenen Eingriff in die Berufsfreiheit sind die §§ 161 Abs. 1 HGB und 2 Abs. 2 BRAO, die auf dem Weg der Auslegung unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens und unter Anwendung der anerkannten Auslegungsgrundsätze dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BRAO § 2 Abs. 2; HGB § 161 Abs. 1;

Gründe

I.