BVerfG - Beschluss vom 21.01.2022
2 BvR 946/19
Normen:
VO (EG) 261/2004 Art. 5 Abs. 1; VO (EG) 261/2004 Art. 7 Abs. 1; VO (EG) 261/2004 Art. 12;
Fundstellen:
AnwBl 2022, 302
NZV 2022, 342
WM 2022, 398
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 37 C 328/18
AG Düsseldorf, vom 05.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 37 C 328/18

Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung der Geltendmachung des Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen ein Luftfahrtunternehmen wegen Flugverzögerung

BVerfG, Beschluss vom 21.01.2022 - Aktenzeichen 2 BvR 946/19

DRsp Nr. 2022/2898

Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung der Geltendmachung des Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen ein Luftfahrtunternehmen wegen Flugverzögerung

1. Hängt eine Entscheidung von einer bislang nicht abschließend höchstrichterlich geklärten Rechtsfrage ab und lässt das Gericht dennoch die Berufung nicht zu, liegt darin eine Verletzung der betroffenen Partei in ihrem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.2. Lag die Zulassung eines Rechtsmittels objektiv nahe, und finden sich weder in der Entscheidung noch anderweitig Anhaltspunkte dafür, aufgrund welcher Überlegungen das Gericht von der Zulassung abgesehen hat, ist im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung, gegen die eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist, grundsätzlich von einer verfassungswidrigen Nichtzulassung auszugehen.

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2018 - 37 C 328/18 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Düsseldorf zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.