BVerfG - Beschluss vom 16.01.2023
1 BvR 656/18
Normen:
SGB V a.F. § 132a Abs. 2 S. 6-7; GG Art. 12 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 20.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 161/13
LSG Sachsen, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 134/13
BSG, vom 16.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen B 3 KR 29/17 B
BSG, vom 15.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen B 3 KR 1/18 C

Verfassungsbeschwerde gegen die Bestimmung einer Schiedsperson durch die Aufsichtsbehörde im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung

BVerfG, Beschluss vom 16.01.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 656/18

DRsp Nr. 2023/6401

Verfassungsbeschwerde gegen die Bestimmung einer Schiedsperson durch die Aufsichtsbehörde im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

SGB V a.F. § 132a Abs. 2 S. 6-7; GG Art. 12 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung die Bestimmung einer Schiedsperson durch die Aufsichtsbehörde nach § 132a Abs. 2 Satz 7 SGB V in der bis zum 28. Dezember 2015 geltenden Fassung.

A.

I.

1. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Unternehmen, das bundesweit Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbringt und auf intensivpflegerische Leistungen spezialisiert ist. Im Dezember 2003 erteilte ihr die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter Bezugnahme auf den Rahmenvertrag zwischen der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Sachsen und den im Freistaat Sachsen tätigen Krankenkassen vom 1. Februar 2002 die Berechtigung, für Versicherte der Knappschaft häusliche Krankenpflege zu erbringen. In den Anlagen 1 und 2 zum Rahmenvertrag war für die Leistungsgruppe VI (spezielle Krankenbeobachtung) keine Preisvereinbarung enthalten, sondern eine Vergütung nach "Einzelfallentscheidung" vereinbart.