1. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, soweit die Beschwerdeführer sich allgemein auf die Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens berufen. Insoweit haben sie nämlich nicht hinreichend deutlich die Möglichkeit dargelegt, gerade durch die angegriffenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in ihren Grundrechten verletzt zu sein (§§
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