BVerfG - Beschluß vom 22.12.1991
2 BvR 615/90
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 1 ; GKG (1975) § 8 § 49 Satz 1 § 54 Nr. 1 ; GKG (2004) § 21 § 22 Abs. 1 § 29 Nr. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
DStZ 1992, 435
HFR 1992, 726
Information StW 1992, 190
Vorinstanzen:
BFH, vom 30.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen VIII E 1/90
BFH, vom 30.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen VIII S 15/89

Verfassungsbeschwerde gegen kostenrechtliche Folgeentscheidungen

BVerfG, Beschluß vom 22.12.1991 - Aktenzeichen 2 BvR 615/90

DRsp Nr. 2005/15684

Verfassungsbeschwerde gegen kostenrechtliche Folgeentscheidungen

1. Folgeentscheidungen wie Kostenrechnung oder Entscheidung über eine diesbezügliche Erinnerung können mit der Verfassungsbeschwerde nur dann angegriffen werden, wenn erkennbar gemacht wird, inwiefern sie eine eigenständige Grundrechtsverletzung enthalten, die über diejenige in der Kostengrundentscheidung hinausgehen könnte. 2. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn das Fachgericht § 8 GKG in der Weise auslegt, daß Kosten für das Verfahren auf Nichtzulassung der Revision zu erheben sind.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 1 ; GKG (1975) § 8 § 49 Satz 1 § 54 Nr. 1 ; GKG (2004) § 21 § 22 Abs. 1 § 29 Nr. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

1. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, soweit die Beschwerdeführer sich allgemein auf die Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens berufen. Insoweit haben sie nämlich nicht hinreichend deutlich die Möglichkeit dargelegt, gerade durch die angegriffenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in ihren Grundrechten verletzt zu sein (§§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).