BVerfG - Beschluss vom 03.08.2023
2 BvR 1838/22
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; IRG § 29 Abs. 1; IRG § 15 Abs. 1 Nr. 1; EMRK Art. 6 Abs. 3c;
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 16.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AR 112/22
OLG Naumburg, vom 16.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AR 112/22
OLG Naumburg, vom 19.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AR 112/22
OLG Naumburg, vom 19.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AR 112/22

Verfassungsbeschwerde wegen der Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen zum Zwecke der Strafvollstreckung an die Republik Türkei; Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch Erklärung der Zulässigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers in die Türkei

BVerfG, Beschluss vom 03.08.2023 - Aktenzeichen 2 BvR 1838/22

DRsp Nr. 2023/14869

Verfassungsbeschwerde wegen der Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen zum Zwecke der Strafvollstreckung an die Republik Türkei; Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch Erklärung der Zulässigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers in die Türkei

Tenor

1.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. August 2022 - 1 AR 112/22 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit dessen Auslieferung in die Republik Türkei für zulässig erklärt wurde; er wird in diesem Umfang aufgehoben.

2.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. Oktober 2022 - 1 AR 112/22 - wird insoweit gegenstandslos.

3.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Oberlandesgericht Naumburg zurückverwiesen.

4.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

5.

Das Land Sachsen-Anhalt hat dem Beschwerdeführer zwei Drittel der notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie die notwendigen Auslagen für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

6.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 15.000 (in Worten: fünfzehntausend) Euro und für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 7.500 (in Worten: siebentausendfünfhundert) Euro festgesetzt.

Normenkette: