BVerfG - Beschluss vom 08.03.2023
2 BvR 1045/22
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 112; BVerfGG § 92;

Verfassungsbeschwerde wegen des Versagens eines Anspruchs als Rentner auf die nach dem Einkommensteuergesetz zu gewährende Energiepreispauschale; Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Nichteinhalten des Rechtswegs und Nichtinanspruchnahme des Fachgerichts

BVerfG, Beschluss vom 08.03.2023 - Aktenzeichen 2 BvR 1045/22

DRsp Nr. 2023/14878

Verfassungsbeschwerde wegen des Versagens eines Anspruchs als Rentner auf die nach dem Einkommensteuergesetz zu gewährende Energiepreispauschale; Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Nichteinhalten des Rechtswegs und Nichtinanspruchnahme des Fachgerichts

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 112; BVerfGG § 92;

Gründe

I.

Mit seiner gegen § 113 EStG gerichteten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass er als Rentner keinen Anspruch auf die nach dem Einkommensteuergesetz zu gewährende Energiepreispauschale hat.

1. Mit Art. 1 des Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom 23. Mai 2022 (BGBl I S. 749) wurden die Regelungen zur Energiepreispauschale eingeführt (§§ 112 ff. EStG).

a) Gemäß § 113 EStG haben Anspruch auf eine Energiepreispauschale unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) oder Arbeitslohn aus einer gegenwärtigen Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) erzielen.