Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Mit seiner gegen § 113 EStG gerichteten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass er als Rentner keinen Anspruch auf die nach dem Einkommensteuergesetz zu gewährende Energiepreispauschale hat.
1. Mit Art. 1 des Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom 23. Mai 2022 (BGBl I S.
a) Gemäß § 113 EStG haben Anspruch auf eine Energiepreispauschale unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) oder Arbeitslohn aus einer gegenwärtigen Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) erzielen.
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