BVerfG - Beschluss vom 28.04.2023
2 BvR 924/21
Normen:
GG Art. 103 Abs. 2; BVerfGG § 93c Abs. 1; BGB § 286;
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 19.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 81/20
AG Bremen, vom 09.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 81/20

Verfassungsbeschwerde wegen eines klageabweisenden Urteils über die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten; Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch Nichteinfangen einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin

BVerfG, Beschluss vom 28.04.2023 - Aktenzeichen 2 BvR 924/21

DRsp Nr. 2023/14913

Verfassungsbeschwerde wegen eines klageabweisenden Urteils über die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten; Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch Nichteinfangen einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin

Tenor

Das Schlussurteil des Amtsgerichts Bremen vom 9. Dezember 2020 - 23 C 81/20 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Bremen zurückverwiesen.

Damit wird der Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 19. April 2021 - 23 C 81/20 - gegenstandslos.

Die Freie Hansestadt Bremen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 2; BVerfGG § 93c Abs. 1; BGB § 286;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein klageabweisendes Urteil über die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten.