BFH - Urteil vom 26.11.2008
X R 53/06
Normen:
EStG § 32b Abs. 1; SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 47;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 5157/04

Verfassungsgemäßheit der Einbeziehung des Krankengeldes in den Progressionsvorbehalt bei einem freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Steuerpflichtigen; Vereinbarkeit der Einbeziehung des Krankengelds einer gesetzlichen Krankenversicherung und nicht auch das einer privaten Versicherung in den Progressionsvorbehalt mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz

BFH, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen X R 53/06

DRsp Nr. 2009/4126

Verfassungsgemäßheit der Einbeziehung des Krankengeldes in den Progressionsvorbehalt bei einem freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Steuerpflichtigen; Vereinbarkeit der Einbeziehung des Krankengelds einer gesetzlichen Krankenversicherung und nicht auch das einer privaten Versicherung in den Progressionsvorbehalt mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz

Die Einbeziehung des Krankengeldes, das ein freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherter Steuerpflichtiger erhält, in den Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

EStG § 32b Abs. 1; SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 47;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde im Streitjahr 2002 mit ihrem am 7. Dezember 2002 verstorbenen Ehemann (E) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann der Klägerin war als selbständiger Schornsteinfeger tätig. Als Selbständiger hatte er sich bei der Innungskrankenkasse (IKK) freiwillig krankenversichert. Anspruch auf Krankengeld bestand bei ihm ab Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Hierfür entrichtete er einen Beitragssatz von 15,8% aufgrund von § 22 Abs. 4 i.V.m. § 26 Abs. 1 Nr. 4 der IKK-Satzung; sein Beitrag überstieg damit den allgemeinen Beitragssatz um einen Prozentpunkt .