BAG - Urteil vom 15.12.2021
7 AZR 530/20
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 28 Abs. 1; BVerfGG § 13 Nr. 11;
Fundstellen:
AP TzBfG _ 14 Nr. 192
ArbRB 2022, 230
AuR 2022, 329
BB 2022, 1267
DStR 2022, 1672
EzA TzBfG _ 14 Nr. 143
EzA-SD 2022, 4
MDR 2022, 1418
NZA 2022, 774
ZIP 2022, 2091
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 09.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 100/20
ArbG Lübeck, vom 08.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1908/19

Verfassungskonforme Auslegung des Vorbeschäftigungsverbots in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfGUnzumutbarkeit des gesetzlichen Vorbeschäftigungsverbots bei Vorbeschäftigung von sehr kurzer DauerKriterien einer unzumutbaren und damit unbeachtlichen Vorbeschäftigung

BAG, Urteil vom 15.12.2021 - Aktenzeichen 7 AZR 530/20

DRsp Nr. 2022/7515

Verfassungskonforme Auslegung des Vorbeschäftigungsverbots in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG Unzumutbarkeit des gesetzlichen Vorbeschäftigungsverbots bei Vorbeschäftigung von sehr kurzer Dauer Kriterien einer unzumutbaren und damit unbeachtlichen Vorbeschäftigung

Orientierungssätze: 1. Die Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, wonach die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags unzulässig ist, wenn "bereits zuvor" ein Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber bestanden hat, ist im Wege der verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift auf Fälle auszuschließen, in denen dies für die Parteien unzumutbar wäre. Die dies aussprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 (- 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - BVerfGE 149, 126) ist für die Gerichte bindend (Rn. 19 ff.). 2. Die Unzumutbarkeit kann ua. dann gegeben sein, wenn die Vorbeschäftigung von sehr kurzer Dauer war. Bei der Bewertung, ob es sich im Einzelfall um ein Arbeitsverhältnis von sehr kurzer Dauer im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehandelt hat, kommt den Tatsacheninstanzen ein Beurteilungsspielraum zu (Rn. 27).