BFH - Beschluss vom 13.08.2010
IX B 20/10
Normen:
AO § 129; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2232
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 15.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 748/08

Verfassungsmäßigkeit der Anwendbarkeit des § 129 Abgabenordnung (AO) im sog. ELSTER-Veranlagungsverfahren

BFH, Beschluss vom 13.08.2010 - Aktenzeichen IX B 20/10

DRsp Nr. 2010/17697

Verfassungsmäßigkeit der Anwendbarkeit des § 129 Abgabenordnung (AO) im sog. ELSTER-Veranlagungsverfahren

1. NV: Der Tenor, nicht die Bezeichnung ist maßgebend für die Frage, ob das FG ein Teilurteil oder ein Grundurteil erlassen hat. 2. NV: Ob dem FA ein die Berichtigung gemäß § 129 AO ermöglichendes bloßes mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung ausschließender Tatsachenirrtum oder Rechtsirrtum des Sachbearbeiters vorliegt, ist eine Tatfrage. 3. NV: Verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber der Anwendbarkeit des § 129 AO im sog. ELSTER-Veranlagungsverfahren bestehen nicht.

Normenkette:

AO § 129; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Das Finanzgericht (FG) hat --nach dem insoweit maßgebenden Tenor und entgegen der unmaßgeblichen Bezeichnung-- kein Teilurteil nach § 98 der Finanzgerichtsordnung (FGO), sondern ein Grundurteil nach § 99 FGO erlassen. Die Frage, ob hinsichtlich eines Änderungsbescheides die Änderungsvoraussetzungen vorliegen, gehört zum Anspruchsgrund (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 1992 VIII R 35/91, BFH/NV 1993, 316; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 99 FGO Rz 18; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 99 Rz 6).

2.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 ) liegt nicht vor.