BVerfG - Beschluß vom 20.08.1992
2 BvR 1000/92
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
HFR 1992, 729
Information StW 1993, 119
Vorinstanzen:
BFH, vom 17.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen IV B 74/91

Verfassungsmäßigkeit der Auslegung von Art. 1 Nr. 1 BFH-Entlastungsgesetz

BVerfG, Beschluß vom 20.08.1992 - Aktenzeichen 2 BvR 1000/92

DRsp Nr. 2005/16085

Verfassungsmäßigkeit der Auslegung von Art. 1 Nr. 1 BFH-Entlastungsgesetz

1. Die Auslegung des Art. 1 Nr. 1 BFH-Entlastungsgesetz durch den Bundesfinanzhof erscheint im Hinblick auf den Entlastungszweck der Regelung nicht sachlich ungerechtfertigt.2. Die tatsächliche Möglichkeit, daß der vom BFH gerügte Vertretungsmangel nicht erkannt wird, weil er durch die Form der technischen Übermittlung eines Schriftsatzes verborgen bleiben kann, kann zu keiner anderen Beurteilung führen.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde hat ungeachtet ihrer Zulässigkeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.