I.
1. Bei der Veranlagung zur Vermögensteuer ist das Gesamtvermögen des unbeschränkt Steuerpflichtigen mit dem Wert anzusetzen, der sich nach §§
2. Das Bewertungsgesetz unterscheidet folgende Vermögensarten (§ 19 (18)):
1) Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
2) Grundvermögen
3) Betriebsvermögen
4) Sonstiges Vermögen.
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