BVerfG - Beschluss vom 20.10.2010
2 BvR 2064/08
Normen:
EStG § 33c; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 3; GG Art. 6 Abs. 1;

Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten i.R.d. Veranlagung zur Einkommenssteuer

BVerfG, Beschluss vom 20.10.2010 - Aktenzeichen 2 BvR 2064/08

DRsp Nr. 2010/19604

Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten i.R.d. Veranlagung zur Einkommenssteuer

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

EStG § 33c; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 3; GG Art. 6 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Begrenzung der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten nach § 33c des Einkommensteuergesetzes - EStG - in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl I S. 2074). Nach dieser Regelung können zusammenlebende, beiderseitig berufstätige Eltern Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung ihrer im Haushalt lebenden Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als außergewöhnliche Belastung abziehen, soweit die Aufwendungen 1.548 EUR je Kind übersteigen. Der abzuziehende Betrag darf 1.500 EUR je Kind nicht übersteigen.

I.

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