BVerfG - Beschluss vom 10.03.2008
1 BvR 2388/03
Normen:
FVG § 5 Abs. 1 Nr. 6 ; AO § 88a ;
Fundstellen:
BStBl II 2009, 23
BVerfGE 120, 351
CR 2008, 352
MMR 2008, 450
wistra 2008, 257
Vorinstanzen:
BFH, vom 30.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen VII R 45/02
FG Köln, vom 15.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1781/99

Verfassungsmäßigkeit der bei dem Bundeszentralamt für Steuern geführten Datensamlung über steuerliche Auslandsbeziehungen und der Ablehnung von Anträgen auf Auskunft

BVerfG, Beschluss vom 10.03.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 2388/03

DRsp Nr. 2008/6154

Verfassungsmäßigkeit der bei dem Bundeszentralamt für Steuern geführten Datensamlung über steuerliche Auslandsbeziehungen und der Ablehnung von Anträgen auf Auskunft

»1. Gegen die bei dem Bundeszentralamt für Steuern auf der Grundlage von § 88a AO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG geführte Datensammlung über steuerliche Auslandsbeziehungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.2. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ablehnung eines Antrags, mit dem ein Einzelner Auskunft über ihn betreffende Daten begehrt, die in dieser Datensammlung enthalten sind.«

Normenkette:

FVG § 5 Abs. 1 Nr. 6 ; AO § 88a ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen finanzgerichtliche Urteile, durch die eine Klage auf Auskunft über eine behördliche Datensammlung abgewiesen wurde.