FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.11.2014
10 K 798/14
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen und Vorsorgeaufwendungen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2014 - Aktenzeichen 10 K 798/14

DRsp Nr. 2015/3404

Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen und Vorsorgeaufwendungen

1. Die Berechnung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG ist verfassungsgemäß und führt nicht dadurch zu einer verfassungswidrigen Besserstellung von Beamten gegenüber Arbeitnehmern, dass bei Arbeitnehmern Altersvorsorgebeiträge zum Bruttolohn gehören, während Beamte aufgrund des anders aufgebauten Versorgungssystems keine Altersvorsorgebeiträge zu leisten haben. 2. Eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und Beamten entsteht auch nicht durch die Behandlung von Altersvorsorgebeiträgen als Sonderausgaben.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Ermittlung der zumutbaren Belastung beim Abzug von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung verfassungsgemäß ist.

Der verheiratete Kläger wurde im Streitjahr mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt und erzielte u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als angestellter Steuerberater und vereidigter Buchprüfer.