A. I. 1. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe. Nach den Feststellungen erzielte er aus privaten Spekulationsgeschäften - namentlich dem Optionsscheinhandel - im Veranlagungszeitraum 2002 nach Abzug aller Bankspesen sowie eines Verlustrücktrags aus dem Veranlagungszeitraum 2003 einen steuerpflichtigen Reingewinn von 10.774.312 Euro. Daneben erzielte er in geringem Umfang Zinserträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dennoch gab er für den Veranlagungszeitraum 2002 keine Steuererklärung ab.
2. Die gegen die landgerichtliche Verurteilung gerichtete Revision des Beschwerdeführers verwarf der Bundesgerichtshof auf Antrag der Generalbundesanwältin gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Die Besteuerung privater Veräußerungsgewinne gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG sowie deren Vollzug begegne jedenfalls im Veranlagungszeitraum 2002 keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
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