BVerfG - Beschluß vom 07.05.1968
1 BvR 420/64
Normen:
BewDVO § 1 Abs. 2 § 3a Abs. 1 ; BewG (1934) § 13 Abs. 1 S. 1 § 21 ; BewG (1965) § 20 § 21 ; BVerfGG § 90 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 23, 242
BStBl II 1968, 549
DÖV 1968, 651
DVBl 1968, 912
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.05.1964 - Vorinstanzaktenzeichen I 95/64

Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsvorschriften für Wertpapiere

BVerfG, Beschluß vom 07.05.1968 - Aktenzeichen 1 BvR 420/64

DRsp Nr. 1996/7827

Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsvorschriften für Wertpapiere

»Ein Wertpapierbesitzer kann seine Vermögensteuerveranlagung für den Hauptveranlagungszeitraum 1963, die auf zeitnahen Werten beruht, durch Verfassungsbeschwerde nicht mit der Begründung anfechten, daß der Vermögensbesteuerung des Grundbesitzes noch die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1935 zugrunde gelegt werden.«

Normenkette:

BewDVO § 1 Abs. 2 § 3a Abs. 1 ; BewG (1934) § 13 Abs. 1 S. 1 § 21 ; BewG (1965) § 20 § 21 ; BVerfGG § 90 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

I.

Die Vorschriften über die Bewertung von Wirtschaftsgütern als Grundlage insbesondere der Vermögensbesteuerung sind im Bewertungsgesetz - BewG - vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1035) zusammengefaßt. Das Gesetz wurde nach verschiedenen Änderungen in neuer Fassung als 1965 - 1965 - am 10. Dezember 1965 bekanntgemacht (BGBl. I S. 1862). Für die vorliegende Verfassungsbeschwerde ist die im Jahr 1963 geltende Fassung maßgebend. Grundsätzlich ist Bewertungsmaßstab der gemeine Wert; er wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (§ Abs. a. F.). Für die Vermögensteuer, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, sind vor allem die besonderen Bewertungsvorschriften der §§ - zu beachten.