BVerfG - Beschluss vom 13.04.2010
1 BvR 3515/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6; GG Art. 14; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1; BewG § 22 Abs. 1; BewG § 22 Abs. 2; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1403
NVwZ 2010, 954
Vorinstanzen:
BFH, vom 04.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen II B 35/08
FG Düsseldorf - 11 K 3182/05 Gr,BG - 24.1.2008,
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 30.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 A 1408/08
VG Düsseldorf, vom 26.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4681/06

Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung des Grundbesitzes nach dem Bewertungsgesetz bei Erhebung der Grundsteuer; Vereinbarkeit einer Grundsteuererhebung bei selbstgenutzten Einfamilienhäusern mit der Vermögensteuerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts; Versagung einer Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren

BVerfG, Beschluss vom 13.04.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 3515/08

DRsp Nr. 2010/8435

Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung des Grundbesitzes nach dem Bewertungsgesetz bei Erhebung der Grundsteuer; Vereinbarkeit einer Grundsteuererhebung bei selbstgenutzten Einfamilienhäusern mit der Vermögensteuerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts; Versagung einer Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24. Januar 2008 - 11 K 3182/05 Gr, BG - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Damit wird der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. November 2008 - II B 35/08 - gegenstandslos.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Nordrhein-Westfalen haben je zu gleichen Teilen den Beschwerdeführern die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6; GG Art. 14; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1; BewG § 22 Abs. 1; BewG § 22 Abs. 2; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung des Grundbesitzes nach dem bei Erhebung der Grundsteuer sowie die Versagung einer Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren.