BVerfG - Beschluß vom 03.04.1962
1 BvL 35/57
Normen:
EStG § 32a S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 14, 34
BB 1962, 702
DÖV 1963, 627
MDR 1962, 634
NJW 1962, 1243
WM 1962, 699
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.11.1957 - Vorinstanzaktenzeichen II 515/55

Verfassungsmäßigkeit der Einreihung getrennt veranlagter Ehegatten in Steuerklasse I in vorgerücktem Alter

BVerfG, Beschluß vom 03.04.1962 - Aktenzeichen 1 BvL 35/57

DRsp Nr. 1996/7534

Verfassungsmäßigkeit der Einreihung getrennt veranlagter Ehegatten in Steuerklasse I in vorgerücktem Alter

»Die Regelung des Einkommensteuergesetzes, wonach unverheiratete Personen in vorgerücktem Alter in die Steuerklasse II des Einkommensteuertarifs eingereiht werden, zusammenlebende und getrennt veranlagte Ehegatten dagegen in der Steuerklasse I verbleiben, verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG

Normenkette:

EStG § 32a S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Das Einkommensteuergesetz in der für den Erhebungszeitraum 1954 maßgebenden Fassung vom 15. September 1953 - BGBl. I S. 1355 - unterscheidet in seinem Tarif drei Steuerklassen (§ 32). In die Steuerklasse I fallen - vereinfachend ausgedrückt - unverheiratete Personen, in die Steuerklasse II Verheiratete; in die Steuerklasse II gehören aber auch unverheiratete Personen, die mindestens vier Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraums das 60. oder, wenn sie verwitwet sind, das 50. Lebensjahr vollendet haben (§ 32 Abs. 3 Ziff. 2).