A.
Das Einkommensteuergesetz in der für den Erhebungszeitraum 1954 maßgebenden Fassung vom 15. September 1953 - BGBl. I S. 1355 - unterscheidet in seinem Tarif drei Steuerklassen (§ 32). In die Steuerklasse I fallen - vereinfachend ausgedrückt - unverheiratete Personen, in die Steuerklasse II Verheiratete; in die Steuerklasse II gehören aber auch unverheiratete Personen, die mindestens vier Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraums das 60. oder, wenn sie verwitwet sind, das 50. Lebensjahr vollendet haben (§ 32 Abs. 3 Ziff. 2).
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