A.
I.
Das mit Zustimmung des Bundesrates beschlossene Gesetz zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, I. Teil - Zweites Steueränderungsgesetz 1967 - vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1254) enthält in Art. 1 das "Gesetz über eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer (Ergänzungsabgabegesetz)". Danach wird zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer eine Ergänzungsabgabe von 3 vom Hundert dieser Steuern erhoben, bei der Einkommensteuer allerdings nur, wenn der zu versteuernde Einkommensbetrag oder Jahresarbeitslohn bei zusammenveranlagten Personen 32 040 DM und bei Einzelsteuerpflichtigen 16 020 DM oder mehr beträgt. Eine Befristung der Ergänzungsabgabe ist im Gesetz nicht vorgesehen.
II.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|