FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 05.12.2005
3 K 77/00
Normen:
GrStG § 20 Abs. 1 Nr. 2 § 17 § 2 § 4 ; GG Art. 2 Art. 6 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 587

Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Grundsteuer auf selbstgenutztes Wohneigentum

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 05.12.2005 - Aktenzeichen 3 K 77/00

DRsp Nr. 2006/11526

Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Grundsteuer auf selbstgenutztes Wohneigentum

Normenkette:

GrStG § 20 Abs. 1 Nr. 2 § 17 § 2 § 4 ; GG Art. 2 Art. 6 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Grundsteuer (GrSt)-Messbetrag für ein eigengenutztes Einfamilienhaus wegen Verfassungswidrigkeit (übermäßige Sollertrags-Besteuerung) aufgehoben werden muss (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Grundsteuergesetz - GrStG -).

Der Kläger ist Alleineigentümer des Grundstücks ... in ... mit einer Fläche von 1.869 m2. Nachdem früher vorhandene Gebäude abgebrochen worden waren, ließ der Kläger aufgrund Baugenehmigung vom ...1965 ein Wohngebäude mit zehn Wohn- und Schlafräumen, einer Küche und zwei Bädern und einer Wohnfläche von 245 m2 errichten, das er im ... 1967 für seine eigenen Wohnzwecke bezog. Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) stellte auf den 01. Januar 1974 die Grundstücksart Einfamilienhaus und den Einheitswert im Ertragswertverfahren auf ... DM fest und setzte den GrSt-Messbetrag auf ... DM fest.