BSG - Beschluss vom 19.01.2024
B 1 KR 95/22 B
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 1, 2; SGB V § 27a Abs. 3 S. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 23.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 285/21
LSG Rheinland-Pfalz, vom 10.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 108/22

Verfassungsmäßigkeit der festgelegten Altersgrenze für Frauen hinsichtlich Erstattung der Kosten der Kinderwunschbehandlung durch die gesetzliche Krankenversicherung

BSG, Beschluss vom 19.01.2024 - Aktenzeichen B 1 KR 95/22 B

DRsp Nr. 2024/2866

Verfassungsmäßigkeit der festgelegten Altersgrenze für Frauen hinsichtlich Erstattung der Kosten der Kinderwunschbehandlung durch die gesetzliche Krankenversicherung

1. Die in § 27a Abs 3 S. 1 Halbs. 2 SGB V festgelegte Altersgrenze für Frauen verstößt nicht gegen die speziellen Gleichheitssätze des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG sowie den allgemeinen Gleichheitssatz und ist verfassungsgemäß. 2. Ein Kostenerstattungsanspruch scheidetgemäß § 13 Abs 3 SGB V aus, wenn der Anspruchsteller vor der privaten Inanspruchnahme der Kinderwunschbehandlung keinen Sachleistungsantrag bei der Krankenkasse gestellt und damit den sogenannten Beschaffungsweg nicht eingehalten hat.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. November 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 1, 2; SGB V § 27a Abs. 3 S. 1 Hs. 2;

Gründe

I