BVerfG - Beschluss vom 11.09.2008
1 BvR 2007/05
Normen:
SGB IV § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2008, 1439
NJW 2008, 3698
NZA 2009, 44
NZS 2009, 209
NZS 2009, 379
Vorinstanzen:
BSG, vom 27.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen B 12 KR 75/04 B
LSG Baden-Württemberg, vom 05.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 477/04
SG Mannheim, vom 30.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 1026/03

Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nach dem tarifvertraglich geschuldeten Arbeitsentgelt

BVerfG, Beschluss vom 11.09.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 2007/05

DRsp Nr. 2008/19140

Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nach dem tarifvertraglich geschuldeten Arbeitsentgelt

Es verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, dass durch die Anwendung des Entstehungsprinzips ein Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer einen niedrigeren als dem tarifvertraglich geschuldeten Mindestlohn gezahlt hat, erst nachträglich zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wird.

Normenkette:

SGB IV § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Konkret geht es um die Frage, ob für die Festsetzung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung das tarifvertraglich geschuldete ("Entstehungsprinzip") oder das tatsächlich gezahlte (niedrigere) Arbeitsentgelt ("Zuflussprinzip") als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist.