BFH - Urteil vom 06.12.2000
II R 36/98
Normen:
GG Art. 12, Art. 105 Abs. 2 a ; SpStGSpStG HA;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 650

Verfassungsmäßigkeit der Hamburger Spielgerätesteuer

BFH, Urteil vom 06.12.2000 - Aktenzeichen II R 36/98

DRsp Nr. 2001/3711

Verfassungsmäßigkeit der Hamburger Spielgerätesteuer

1. Die Belegung von Spielgeräten durch eine Spielgerätesteuer ist eine vom Grundsatz her verfassungsrechtlich zulässige mittelbare Regelung der Berufsausübung, da sie durch gewichtige Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt werden kann. 2. Eine Spielgerätesteuer darf zwar eindämmenden Charakter haben, d. h. durch Heraufsetzen der Rentabilitätsgrenze zu einer Verringerung der Anzahl der aufgestellten Geräte mit Gewinnmöglichkeit führen, sie darf jedoch keine erdrosselnde Wirkung haben und sich als faktisches Verbot auswirken. 3. Einen verfassungswidrigen Verbotscharakter hat die Spielgerätesteuer dann, wenn aufgrund dieser Steuer das Aufstellen von Spielgeräten für einen durchschnittlichen Betreiber in aller Regel unwirtschaftlich ist, d. h. keine angemessene Kapitalverzinsung und keinen Unternehmerlohn mehr abwirft.

Normenkette:

GG Art. 12, Art. 105 Abs. 2 a ; SpStGSpStG HA;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt in Hamburg Spielhallen. Von Januar bis Juli 1995 hatte sie ..., von März bis November 1996 ... und im Dezember 1996 wieder ... automatische Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit aufgestellt.