BVerfG - Beschluß vom 25.07.1968
1 BvR 58/67
Normen:
AO § 113 § 131 ; GewStG § 2 Abs. 1 § 5 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; HGB § 171 Abs. 1 § 176 Abs. 1, Abs. 2 ; StÄndG 1965 Art. 3 Abs. 3 ; StAnpG § 2 Abs. 2 § 7 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 24, 112
MDR 1968, 994
Vorinstanzen:
BFH, vom 08.12.1966 - Vorinstanzaktenzeichen IV 420/62

Verfassungsmäßigkeit der Kommanditistenhaftung für Gewerbesteuer

BVerfG, Beschluß vom 25.07.1968 - Aktenzeichen 1 BvR 58/67

DRsp Nr. 1996/7844

Verfassungsmäßigkeit der Kommanditistenhaftung für Gewerbesteuer

»Zur Inanspruchnahme des Kommanditisten für die Gewerbesteuer.«1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG a. F. sind bei der Kommanditgesellschaft die Gesellschafter unmittelbar Gesamtschuldner (§ 7 Abs. 3 Steueranpassungsgesetz - StAnpG -) der Gewerbesteuer.2. Zwar bedeutet auch die erweiterte Inanspruchnahme des Kommanditisten eine Art Durchgriff durch die Rechtsform der Kommanditgesellschaft, da damit das Gefüge des Rechts der Kommanditgesellschaft an einer bedeutsamen Stelle durchbrochen wird. Dem Durchgriffsproblem kommt jedoch bei den Personengesellschaften eine weitaus geringere Bedeutung zu als bei den Kapitalgesellschaften, weil die Personengesellschaft von der Person der Gesellschafter nicht zu trennen ist.3. Gegen den Durchgriff bei der Kommanditgesellschaft bestehen um so weniger Bedenken, als das Handelsgesetzbuch in zwei Fällen selbst den Durchgriff zuläßt (§ 176 Abs. 1 und 2 HGB) und die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zugleich als eigene Schulden der Gesellschafter angesehen werden.

Normenkette:

AO § 113 § 131 ; GewStG § 2 Abs. 1 § 5 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; HGB § 171 Abs. 1 § 176 Abs. 1, Abs. 2 ; StÄndG 1965 Art. 3 Abs. 3 ; StAnpG § 2 Abs. 2 § 7 Abs. 3 ;

Gründe:

A.