BVerfG - Beschluss vom 25.02.2008
2 BvR 325/07
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
BFH, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen X R 45/02

Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des Sonderausgabenvorwegabzug

BVerfG, Beschluss vom 25.02.2008 - Aktenzeichen 2 BvR 325/07

DRsp Nr. 2008/5466

Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des Sonderausgabenvorwegabzug

Eine Verfassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung von privaten Vorsorgeaufwendungen ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da deren einkommensteuerliche Behandlung durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Rentenbesteuerung (BVerfGE 105, 73) und das Alterseinkünftegesetz vom 20.07.2004 sowie durch den Beschluss des BVerfG - 2 BvL 1/06 - 13.02.2008 - geklärt sind.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 ;

Gründe:

1. a) Die Beschwerdeführer sind zusammenveranlagte Ehegatten. Sie haben drei Kinder. In den Streitjahren 1986 bis 1989 erzielte der Beschwerdeführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Die vom Beschwerdeführer in den Streitjahren geleisteten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung behandelte das Finanzamt als Vorsorgeaufwendungen und begrenzte den Abzug der Höhe nach unter Anwendung von § 10 Abs. 3 EStG. Die Beschwerdeführer begehrten demgegenüber, die Beiträge der Höhe nach unbegrenzt zum Abzug als Werbungskosten zuzulassen. Die hierauf gerichtete Klage hatte jedoch keinen Erfolg (vgl. BFH, Revisionsurteil vom 8. November 2006 - X R 45/02 -, BStBl II 2007, S. 574 = BFHE 216, 47).