BVerfG - Beschluss vom 25.02.2008
2 BvR 555/07
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
BFH, vom 30.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen X B 1/06

Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des Sonderausgabenvorwegabzug

BVerfG, Beschluss vom 25.02.2008 - Aktenzeichen 2 BvR 555/07

DRsp Nr. 2008/5469

Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des Sonderausgabenvorwegabzug

Eine Verfassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung von privaten Vorsorgeaufwendungen ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da deren einkommensteuerliche Behandlung durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Rentenbesteuerung (BVerfGE 105, 73) und das Alterseinkünftegesetz vom 20.07.2004 sowie durch den Beschluss des BVerfG - 2 BvL 1/06 - 13.02.2008 - geklärt sind.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 ;

Gründe:

1. a) Die Beschwerdeführerin erzielte in den Streitjahren 1990 bis 2000 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Die von der Beschwerdeführerin geleisteten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung behandelte das Finanzamt als Vorsorgeaufwendungen und begrenzte den Abzug der Höhe nach unter Anwendung von § 10 Abs. 3 EStG. Die Beschwerdeführerin begehrte demgegenüber, die Beiträge der Höhe nach unbegrenzt zum Abzug als Werbungskosten zuzulassen. Die hierauf gerichtete Klage hatte jedoch keinen Erfolg (vgl. BFH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X B 1/06 -, NVwZ-RR 2007, S. 287).