BVerfG - Beschluß vom 16.01.1991
2 BvR 1400/90
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satzt 2, Nr. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
HFR 1991, 672
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 8/83
BFH, vom 04.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen X B 86/90

Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des zusätzlichen gemeinsamen Höchstbetrags für Sonderausgaben um mehr als die Hälfte bei Zusammenveranlagung

BVerfG, Beschluß vom 16.01.1991 - Aktenzeichen 2 BvR 1400/90

DRsp Nr. 2005/15732

Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des zusätzlichen gemeinsamen Höchstbetrags für Sonderausgaben um mehr als die Hälfte bei Zusammenveranlagung

Die Kürzung des gemeinsamen zusätzlichen Höchstbetrages um mehr als die Hälfte dieses Höchstbetrages bei zusammen veranlagten Ehegatten gilt nicht nur, wenn ein Ehegatte freiberuflich oder selbständig ist, sondern auch in Fällen, in denen beide Ehegatten die Voraussetzungen der Kürzungsregelungen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG erfüllen oder ein Ehepartner kein eigenes Einkommen erzielt.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satzt 2, Nr. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe: