BVerfG - Beschluss vom 06.05.2008
2 BvR 336/07
Normen:
AO § 30 Abs. 4 Nr. 5 ; BRRG § 125c Abs. 6 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2009, 1623
JuS 2009, 365
NJW 2008, 3489
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 13.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen A 652/05
VG Düsseldorf, vom 15.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 31 K 7775/02

Verfassungsmäßigkeit der Mitteilung von im Zuge einer Selbstanzeige offenbarter Steuerdaten eines Beamten und deren Verwertung in einem Disziplinarverfahren

BVerfG, Beschluss vom 06.05.2008 - Aktenzeichen 2 BvR 336/07

DRsp Nr. 2008/12795

Verfassungsmäßigkeit der Mitteilung von im Zuge einer Selbstanzeige offenbarter Steuerdaten eines Beamten und deren Verwertung in einem Disziplinarverfahren

Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich und verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass Beamte im Vergleich zu Nicht-Beamten nach für sie günstigem Abschluss des Steuerstrafverfahrens infolge der Selbstanzeige noch disziplinarisch belangt werden können.

Normenkette:

AO § 30 Abs. 4 Nr. 5 ; BRRG § 125c Abs. 6 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Weitergabe der von ihm im Rahmen einer Selbstanzeige offenbarten Steuerdaten durch die Finanzverwaltung an seinen Dienstherrn und die Verwertung in einem anschließenden Disziplinarverfahren.

I. 1. Der Beschwerdeführer ist beamteter Lehrer, zuletzt im Amt eines Studiendirektors. Im Jahre 1999 gaben er und seine Ehefrau eine steuerliche Selbstanzeige ab. Die nicht angegebenen Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus einer Tätigkeit als Testamentsvollstrecker betrugen 589.320 DM, so dass ein Betrag von 265.496 DM an Steuern hinterzogen wurde. Nach Zahlung dieses Betrages wurde das zuvor eingeleitete Steuerstrafverfahren eingestellt.