BFH - Beschluss vom 22.09.2022
III R 21/21
Normen:
EStG § 70 Abs. 1 S. 2; EStG § 31; EStG § 66 Abs. 3; GG Art. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; EStG 2017; EStG 2018;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 86
DStRE 2023, 19
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3164/20 AO

Verfassungsmäßigkeit der Obliegenheit, Kindergeld innerhalb von 6 Monaten zu beantragen

BFH, Beschluss vom 22.09.2022 - Aktenzeichen III R 21/21

DRsp Nr. 2022/16381

Verfassungsmäßigkeit der Obliegenheit, Kindergeld innerhalb von 6 Monaten zu beantragen

Die Beschränkung der Auszahlung festgesetzten Kindergelds durch § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21.05.2021 – 4 K 3164/20 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 1 S. 2; EStG § 31; EStG § 66 Abs. 3; GG Art. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; EStG 2017; EStG 2018;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte für ihren im Jahr 1995 geborenen Sohn (S) Kindergeld bezogen, weil dieser sich in Ausbildung befand. Aufgrund ihrer Mitteilung über das Ende der Ausbildung im Januar 2017 hob die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung ab Februar 2017 auf.

Mit Antrag vom 29.07.2019, bei der zuständigen Familienkasse eingegangen am 30.07.2019, beanspruchte die Klägerin rückwirkend Kindergeld, weil S seit 2014 ein ausbildungsbegleitendes Verbundstudium absolviert habe. Die Familienkasse setzte das Kindergeld mit Bescheid vom 26.08.2019 antragsgemäß fest und wies im Bescheid darauf hin, dass wegen § 70 Abs. Satz 2 des () eine Auszahlung des festgesetzten Kindergelds erst ab Januar 2019, d.h. für die letzten sechs Monate vor Antragstellung, erfolgen könne.