FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.11.1998
10 K 394/97
Normen:
AO 1977 § 233a Abs. 2a ; EStG § 10d; EGAO Art. 97 § 15 Abs. 8; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1166

Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 233a Abs. 2a AO 1977

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.1998 - Aktenzeichen 10 K 394/97

DRsp Nr. 2001/1400

Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 233a Abs. 2a AO 1977

Die Vorschrift des § 233a Abs. 2a AO 1977 (i.d.F. vom 20.12.1996) --wonach der Zinslauf für Steuerfestsetzungen aufgrund von Verlustrückträgen erst 15 Monate nach Ablauf des Verlustentstehungsjahres beginnt-- ist für in 1996 entstandene Verluste, die auf 1994 zurückgetragen werden, verfassungsgemäß.

Normenkette:

AO 1977 § 233a Abs. 2a ; EStG § 10d; EGAO Art. 97 § 15 Abs. 8; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute. Der Ehemann erzielt als Steuerberater, vereidigter Buchprüfer und Rechtsbeistand für Handels-, Gesellschafts- und bürgerliches Recht (ohne Familien- und Erbrecht) hauptsächlich Einkünfte aus freiberuflicher Arbeit, die Ehefrau bezieht als Bilanzbuchhalterin überwiegend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.