BFH - Urteil vom 25.03.2021
VIII R 16/18
Normen:
EStG § 15b, § 52 Abs. 37d;
Fundstellen:
BB 2021, 2131
BB 2021, 2462
BFH/NV 2021, 1401
BStBl II 2021, 814
DB 2021, 2801
DStR 2021, 2521
DStRE 2021, 1207
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 16.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 201/17

Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Anordnung einer Verlustverrechnungsbeschränkung hinsichtlich negativer Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem Steuerstundungsmodell durch das JStG 2007

BFH, Urteil vom 25.03.2021 - Aktenzeichen VIII R 16/18

DRsp Nr. 2021/13867

Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Anordnung einer Verlustverrechnungsbeschränkung hinsichtlich negativer Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem Steuerstundungsmodell durch das JStG 2007

§§ 15b, 20 Abs. 2b Satz 1 EStG i.V.m. § 52 Abs. 37d Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) beinhalten eine zulässige unechte Rückwirkung, soweit danach im Jahr 2006 entstandene negative Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem Steuerstundungsmodell, das der Steuerpflichtige am 20.12.2005 gezeichnet hat, der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG unterliegen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16.04.2018 – 10 K 201/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Normenkette:

EStG § 15b, § 52 Abs. 37d;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Feststellung eines verrechenbaren Verlustes gemäß § 15b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr (2006) anzuwendenden Fassung (EStG), den der Kläger und Revisionskläger (Kläger) aus einer Beteiligung an der Beigeladenen erzielt hat.