Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16.04.2018 – 10 K 201/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
I.
Die Beteiligten streiten über die Feststellung eines verrechenbaren Verlustes gemäß § 15b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr (2006) anzuwendenden Fassung (EStG), den der Kläger und Revisionskläger (Kläger) aus einer Beteiligung an der Beigeladenen erzielt hat.
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