BFH - Urteil vom 20.09.2012
IV R 60/11
Normen:
GewStG § 10a Sätze 1 und 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 02.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 208/10

Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung

BFH, Urteil vom 20.09.2012 - Aktenzeichen IV R 60/11

DRsp Nr. 2013/656

Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung

1. NV: Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften sind sachlich gewerbesteuerpflichtig nur, wenn und solange sie einen Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuerrechts unterhalten. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht endet mit der dauerhaften Einstellung der werbenden Tätigkeit (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. NV: Die werbende Tätigkeit einer GbR, deren Gegenstand die Herstellung und Verwertung eines Films ist, ist nicht beendet, solange sie die Filmrechte verwertet. 3. NV: Der durch die Mindestbesteuerung eintretende Effekt einer definitiven Besteuerung ist grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar. Die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers wird von der Möglichkeit flankiert, im Einzelfall Billigkeitsmaßnahmen zu treffen, soweit die typisierende Regelung einzelne Steuerpflichtige unverhältnismäßig und unzumutbar benachteiligt. 4. NV: Ein Steuerpflichtiger kann sich nicht auf eine konkrete Verletzung des objektiven Nettoprinzips durch die Mindestbesteuerung berufen, solange er seine Geschäftstätigkeit noch nicht beendet hat und nicht feststeht, ob die Begrenzung des Verlustabzugs im Streitjahr überhaupt zu einer Definitivbesteuerung führen wird.