BVerfG - Beschluß vom 27.12.1991
2 BvR 72/90
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 28 ; GrEStG (Grunderwerbsteuergesetz) Hessen § 1 Abs 1 Nr 1, Nr 6, Nr 7 § 4 Abs 1 Nr 8a ; Zweites WoBauG § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 261
BStBl II 1992, 212
DB 1992, 1172
DStR 1992, 107
FR 1992, 270
HFR 1992, 563
Information StW 1992, 166
NJW 1992, 1219
StE 1992, 82
StuW 1992, 186
WM 1992, 673
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 21.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 62/84
BFH, vom 06.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen II B 51/89

Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Bauherrenmodellen und Eigentumswohnungen

BVerfG, Beschluß vom 27.12.1991 - Aktenzeichen 2 BvR 72/90

DRsp Nr. 2005/15562

Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Bauherrenmodellen und Eigentumswohnungen

1. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück im Rahmen eines Bauherrenmodells, der aufgrund einer Reihe vorformulierter Musterverträge letztlich dem Erwerb einer Eigentumswohnung dienen soll, als grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerbstatbestand beurteilt und die Steuer nach der insgesamt geschuldeten Gegenleistung bemessen wird 2. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen auch nicht verpflichtet, den auf den Erwerb einer fertiggestellten Eigentumswohnung gerichteten Rechtsvorgang dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks gleichzustellen, auf dem der Erwerber ein Gebäude erst selbst errichtet.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 28 ; GrEStG (Grunderwerbsteuergesetz) Hessen § 1 Abs 1 Nr 1, Nr 6, Nr 7 § 4 Abs 1 Nr 8a ; Zweites WoBauG § 2 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn die angegriffenen Entscheidungen lassen einen Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers nicht erkennen.