FG Hessen - Urteil vom 16.12.2013
10 K 1041/08
Normen:
EStG § 22 Nr. 3 Satz 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 1; GG Art. 14;

Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG

FG Hessen, Urteil vom 16.12.2013 - Aktenzeichen 10 K 1041/08

DRsp Nr. 2014/8188

Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG

Die Versagung der Verrechnung von Verlusten aus Optionsgeschäften als Stillhalter gem. § 22 Nr. 3 S. 3 EStG mit anderen positiven Einkünften ist verfassungsgemäß.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3 Satz 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 1; GG Art. 14;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob Verluste aus Stillhaltergeschäften im Streitjahr 2002 steuerlich zu berücksichtigen sind. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der eingeschränkte Verlustausgleich nach § 22 Nr. 3 Satz 3 und 4 Einkommensteuergesetz (EStG) in der für das Jahr 2002 maßgeblichen Fassung im Streitfall verfassungsgemäß ist.

Der Kläger verlegte seinen Wohnsitz im 2000 in die Schweiz. Für die Jahre 2000 und 2001 nahm er in der Schweiz die so genannte modifizierte Pauschalbesteuerung in Anspruch, ab 2002 unterlag er in der Schweiz der Regelbesteuerung.