FG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.12.2023
1 V 1674/23
Normen:
des JStG 2020 § 20 Abs. 6 S. 2, 4, 5, 6 EStG i.d.F.;
Fundstellen:
RdW 2024, 285

Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften

FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.12.2023 - Aktenzeichen 1 V 1674/23

DRsp Nr. 2024/922

Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften

Die in § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2020 geregelte betragsmäßige Verrechnungsbeschränkung für Termingeschäftsverluste führt zur Ungleichbehandlung, für die nach vorläufiger Prüfung ein sachlich rechtfertigender Grund nicht gegeben ist.

Tenor

1. Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2021 vom 17.04.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.08.2023 wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz anhängigen Klageverfahren der Antragsteller ... ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

3. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.

4. Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

des JStG 2020 § 20 Abs. 6 S. 2, 4, 5, 6 EStG i.d.F.;

Gründe

I.

Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Antragsteller wenden sich gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2020).