BVerfG - Beschluß vom 30.09.1992
1 BvR 626/89
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 33c Abs. 1 Satz 1 § 53b Abs. 1 Satz 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FuR 1993, 176
HFR 1993, 129
Information StW 1993, 143
StE 1992, 630
Vorinstanzen:
I. FG Karlsruhe - Urteil vom 29.04.1987 - VI K 321/85,
BFH, vom 06.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen III B 101/87

Verfassungsmäßigkeit der Versagung der rückwirkenden steuerlichen Anerkennung von Kinderbetreuungskosten

BVerfG, Beschluß vom 30.09.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 626/89

DRsp Nr. 2005/15826

Verfassungsmäßigkeit der Versagung der rückwirkenden steuerlichen Anerkennung von Kinderbetreuungskosten

1. Es kann keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG darstellen, wenn der Gesetzgeber in § 33c Abs. 1 Satz 1 EStG 1985 die Anerkennung von Kinderbetreuungskosten von der Haushaltszugehörigkeit des Kindes beim Steuerpflichtigen abhängig macht. 2. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sucht, einen verfassungsrechtlich unbedenklichen Ausgleich zwischen dem Gebot der Rechtssicherheit und dem der Rechtmäßigkeit herzustellen. 3. Weder leitet sich aus Art. 103 Abs. 1 GG eine umfassende Aufklärungs- oder Hinweispflicht der Fachgerichte noch eine Pflicht zum allgemeinen Rechtsgespräch mit den Parteien her.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 33c Abs. 1 Satz 1 § 53b Abs. 1 Satz 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die angegriffenen Entscheidungen lassen einen Verfassungsverstoß nicht erkennen.