BVerfG - Beschluß vom 25.09.1992
1 BvR 310/89
Normen:
BKGG § 8 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 33a Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
HFR 1993, 128
Information StW 1993, 143
Vorinstanzen:
I. FG Hannover - Urteil vom 14.01.1988 - XII 419/84,
BFH, vom 13.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen III B 35/88

Verfassungsmäßigkeit der Versagung des Kinderfreibetrags bei Bezug von Kindergeld durch den geshiedenen Ehegatten im Ausland

BVerfG, Beschluß vom 25.09.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 310/89

DRsp Nr. 2005/15828

Verfassungsmäßigkeit der Versagung des Kinderfreibetrags bei Bezug von Kindergeld durch den geshiedenen Ehegatten im Ausland

Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß einem Beschwerdeführer ein Freibetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG mit der Begründung versagt worden ist, seine geschiedene Ehefrau erhalte nach niederländischem Recht für die zwei aus der Ehe hervorgegangenen Kinder Kindergeld.

Normenkette:

BKGG § 8 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 33a Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Die angegriffenen Entscheidungen und die ihnen zugrunde liegende Regelung des § 33a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Einkommensteuerreformgesetzes vom 5. August 1974 (BGBl. I S. 1769) bzw. in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1979 vom 30. November 1978 (BGBl. I S. 1849) lassen, soweit ihre Prüfung zum Gegenstand des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens gemacht worden ist, einen Grundrechtsverstoß nicht erkennen. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß dem Beschwerdeführer ein Freibetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG mit der Begründung versagt worden ist, seine geschiedene Ehefrau erhalte nach niederländischem Recht für die zwei aus der Ehe hervorgegangenen Kinder Kindergeld.