Die angegriffenen Entscheidungen und die ihnen zugrunde liegende Regelung des § 33a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Einkommensteuerreformgesetzes vom 5. August 1974 (BGBl. I S. 1769) bzw. in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1979 vom 30. November 1978 (BGBl. I S. 1849) lassen, soweit ihre Prüfung zum Gegenstand des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens gemacht worden ist, einen Grundrechtsverstoß nicht erkennen. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß dem Beschwerdeführer ein Freibetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG mit der Begründung versagt worden ist, seine geschiedene Ehefrau erhalte nach niederländischem Recht für die zwei aus der Ehe hervorgegangenen Kinder Kindergeld.
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