A.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Erbschaftsteuer für eine Familienstiftung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG und der Zeitpunkt ihres erstmaligen Entstehens gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ErbStG mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
I.
Durch das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts - ErbStRG - vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 933), das mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft trat, wurde das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist (Familienstiftung), der Erbschaftsteuer in Zeitabständen von je 30 Jahren (Ersatzerbschaftsteuer) unterworfen.
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