BVerfG - Beschluß vom 22.07.1991
1 BvR 829/89
Normen:
AO § 163 § 227 ; EStG § 1 Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; ZollG § 2 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
HFR 1992, 424
Information StW 1991, 503
RIW 1991, 963
StE 1991, 330
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 16.10.1984 - Vorinstanzaktenzeichen XI 514/82
BFH, vom 13.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen IV R 196/85

Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG in Bezug auf Bewohner sogenannter Zollausschlüsse

BVerfG, Beschluß vom 22.07.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 829/89

DRsp Nr. 2005/15702

Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG in Bezug auf Bewohner sogenannter Zollausschlüsse

Die fachgerichtliche Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG, wonach mit "Inland" das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in ihren Hoheitsgrenzen gemeint ist, wozu auch solche deutschen Hoheitsgebiete gehören, die als sogenannte Zollausschlüsse nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ZollG einem ausländischen Zollgebiet angeschlossen sind und die sich daraus ergebende Folge der unbeschränkten Steuerpflicht der Bewohner solcher Gebiete, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Normenkette:

AO § 163 § 227 ; EStG § 1 Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; ZollG § 2 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

1. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG kommt insbesondere in Betracht, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obgleich zwischen diesen Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 78, 232 [247] m.w.N.). Auch eine für alle Betroffenen gleiche Regelung verstieße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie für eine Personengruppe Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht zur Folge hätten, daß ihr gegenüber die gleichartige Behandlung nicht mehr zu rechtfertigen wäre (vgl. BVerfGE 72, 141 [150]).