A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich dagegen, daß bei der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags für die Jahre 1964 bis 1967 bei der Beschwerdeführerin, einem Pfandleihunternehmen, die im Rahmen ihres Gewerbebetriebs aufgenommenen Fremdgelder und die dafür aufgewendeten Zinsen - entgegen der Regelung für Banken in § 19 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) - der Bemessungsgrundlage zugeschlagen wurden.
I.
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