I.
Die Beschwerdeführer, ein Fleischermeister und seine Ehefrau, wurden für das Jahr 1949 bis 1952 durch Steuerbescheide des Finanzamtes... vom 6. Oktober 1953 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sämtliche Steuerbescheide sind vor dem 21. Februar 1957 rechtskräftig geworden.
Mit Schriftsatz vom 19. November 1957 haben die Beschwerdeführer gegen § 26 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 13. November 1957 - EStG 1957 - [BGBl. I S. 1793], gegen § 26 EStG in den in den Jahren 1949 bis 1954 geltenden Fassungen sowie gegen ihre Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer in den Jahren 1949 bis 1952 Verfassungsbeschwerde erhoben. Nach ihrer Auffassung verstoßen § 26 EStG und die auf ihm beruhenden Steuerbescheide aus den im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 1957 [BVerfGE 6, 55] genannten Gründen gegen Art. 6 Abs. 1 GG; § 26 Abs.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach §
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