Zur Sicherung ihrer Forderungen ließen sich die Beschwerdeführer 1976 von Steuerpflichtigen deren Steuererstattungsansprüche für 1975 bis 1984 abtreten. Im Zusammenhang mit der Abtretung bevollmächtigten die Steuerpflichtigen den Rechtsbeistand der Beschwerdeführer unwiderruflich, die Abtretungen gemäß § 46 AO in ihrem Namen den zuständigen Finanzämtern anzuzeigen und die möglichen Erstattungsansprüche geltend zu machen. Der Rechtsbeistand handelte entsprechend, wobei er für die Anzeigen Privatvordrucke verwandte, die dem amtlichen Vordruck zwar nachgebildet waren, aber sowohl auf der Vorder- als auf der Rückseite einige zusätzliche Angaben enthielten. Die Anzeigen waren nur von dem Rechtsbeistand unterschrieben, wobei dieser sich auf seine Bevollmächtigung durch die Steuerpflichtigen und die Beschwerdeführer berief.
Die Finanzämter sahen die Abtretungen als nicht rechtswirksam an. Einsprüche, Klagen und Revisionen blieben erfolglos.
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