BVerfG - Beschluß vom 16.06.1983
1 BvR 371/83
Normen:
AO § 46 Abs. 2, Abs. 3 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1983, 1779
DB 1983, 2233
HFR 1984, 591
Information StW 1984, 238
MDR 1983, 907
NJW 1983, 2435
NVwZ 1983, 667
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 29.07.1981 - Vorinstanzaktenzeichen I 10/80
BFH, vom 26.11.1982 - Vorinstanzaktenzeichen VI R 164/81
FG Rheinland-Pfalz, vom 12.11.1980 - Vorinstanzaktenzeichen IV 180/79
BFH, vom 26.11.1982 - Vorinstanzaktenzeichen VI R 207/81

Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 2, Abs. 3 AO

BVerfG, Beschluß vom 16.06.1983 - Aktenzeichen 1 BvR 371/83 - Aktenzeichen 1 BvR 372/83

DRsp Nr. 2005/16121

Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 2, Abs. 3 AO

§ 46 Abs. 2 und 3 AO, die die Form für die Abtretung von Steuererstattungsansprüchen regeln, sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Normenkette:

AO § 46 Abs. 2, Abs. 3 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Zur Sicherung ihrer Forderungen ließen sich die Beschwerdeführer 1976 von Steuerpflichtigen deren Steuererstattungsansprüche für 1975 bis 1984 abtreten. Im Zusammenhang mit der Abtretung bevollmächtigten die Steuerpflichtigen den Rechtsbeistand der Beschwerdeführer unwiderruflich, die Abtretungen gemäß § 46 AO in ihrem Namen den zuständigen Finanzämtern anzuzeigen und die möglichen Erstattungsansprüche geltend zu machen. Der Rechtsbeistand handelte entsprechend, wobei er für die Anzeigen Privatvordrucke verwandte, die dem amtlichen Vordruck zwar nachgebildet waren, aber sowohl auf der Vorder- als auf der Rückseite einige zusätzliche Angaben enthielten. Die Anzeigen waren nur von dem Rechtsbeistand unterschrieben, wobei dieser sich auf seine Bevollmächtigung durch die Steuerpflichtigen und die Beschwerdeführer berief.

Die Finanzämter sahen die Abtretungen als nicht rechtswirksam an. Einsprüche, Klagen und Revisionen blieben erfolglos.