BFH - Urteil vom 23.01.2024
IX R 36/21
Normen:
FKAustG § 5 Abs. 3; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; EUV 2016/679 Art. 17; EUV 2016/679 Art. 21; FKAustVbgG;
Fundstellen:
NWB 2024, 900
DB 2024, 910
StX 2024, 218
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2835/19

Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 3 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes; Vereinbarkeit der automatischen Finanzkonten-Informationsaustausch mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der hiervon betroffenen Steuerpflichtigen

BFH, Urteil vom 23.01.2024 - Aktenzeichen IX R 36/21

DRsp Nr. 2024/4033

Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 3 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes; Vereinbarkeit der automatischen Finanzkonten-Informationsaustausch mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der hiervon betroffenen Steuerpflichtigen

Die Regelung des § 5 Abs. 3 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes ist verfassungsgemäß. Insbesondere verstößt der automatische Finanzkonten-Informationsaustausch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der hiervon betroffenen Steuerpflichtigen.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.10.2021 - 2 K 2835/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FKAustG § 5 Abs. 3; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; EUV 2016/679 Art. 17; EUV 2016/679 Art. 21; FKAustVbgG;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit der Übermittlung von Kontosalden eines in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) geführten Kontos und eines geführten Depots.