Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.10.2021 - 2 K 2835/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit der Übermittlung von Kontosalden eines in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) geführten Kontos und eines geführten Depots.
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