BVerfG - Beschluß vom 21.12.1966
1 BvR 33/64
Normen:
GewStG § 1 § 6 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 105 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 21, 54
AP Nr. 99 zu Art. 3 GG
BB 1967, 239
BB 1967, 283
BStBl III 1967, 743
DB 1967, 322
DB 1967, 364
DVBl 1967, 230
JZ 1967, 485
MDR 1967, 557
NJW 1967, 545
RdA 1968, 78
WM 1967, 210
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 21.02.1963 - Vorinstanzaktenzeichen II 14/62 G
BFH, vom 13.12.1963 - Vorinstanzaktenzeichen IV 166/63 S

Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 2 GewStG

BVerfG, Beschluß vom 21.12.1966 - Aktenzeichen 1 BvR 33/64

DRsp Nr. 1996/7751

Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 2 GewStG

»1. Die Befugnis der Gemeinden zur Entscheidung über die Einführung der Lohnsummensteuer und zur Festsetzung der Hebesätze ist mit dem Grundgesetz vereinbar.2. Die geltende Regelung der Lohnsummensteuer verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG

Normenkette:

GewStG § 1 § 6 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 105 Abs. 2 ;

Gründe:

A.

I.

1. Nach § 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sind die Gemeinden berechtigt, eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer zu erheben. Besteuerungsgrundlagen sind der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital (§ 6 Abs. 1 GewStG). Daneben kann mit Zustimmung der Landesregierung oder der von ihr ermächtigten Behörde die Lohnsumme als Besteuerungsgrundlage gewählt werden (§ 6 Abs. 2 GewStG). § 6 Abs. 2 GewStG in der jetzt geltenden Fassung lautet:

Neben dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital kann die Lohnsumme als Besteuerungsgrundlage gewählt werden. Die Lohnsummensteuer darf nur mit Zustimmung der Landesregierung erhoben werden; die Landesregierung kann die Zustimmungsbefugnis auf die nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragen.