BVerfG - Beschluß vom 22.08.1995
1 BvR 1624/92
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; HGB § 89b Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1996, 381
r+s 1996, 290
WM 1995, 1761
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 13.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 20/92

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses des gesetzlichen Ausgleichsanspruchs von Handelsvertretern

BVerfG, Beschluß vom 22.08.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 1624/92

DRsp Nr. 1995/10090

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses des gesetzlichen Ausgleichsanspruchs von Handelsvertretern

1. Dem Gesetzgeber ist für die inhaltliche Ausgestaltung des Handelsvertreterausgleichs ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet. Denn der Ausgleichsanspruch ist kein reiner Vergütungsanspruch wie der Provisionsanspruch. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber mit der Einführung des Ausgleichs gemäß § 89b HGB auch dafür entschieden, einen Beitrag zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation und sozialen Absicherung von Handelsvertretern zu leisten. Dementsprechend hängen Entstehung und Bemessung des Ausgleichsanspruchs maßgeblich von Billigkeitserwägungen ab (§ 89b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 bis 3 HGB).2. Danach ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt gewesen, den Fortbestand der Ausschlußregelung gemäß § 89b Abs. 3 Nr. 1 erste Alternative HGB damit zu rechtfertigen, daß die weitere Akzeptanz der Handelsvertretertätigkeit bei den Unternehmen aufrechterhalten werden solle. Bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise kann nicht davon ausgegangen werden, daß durch den gesetzlich angeordneten Ausschluß des Ausgleichsanspruchs für den Fall der Kündigung des Handelsvertreters ohne verhaltensbedingten begründeten Anlaß ein nicht mehr hinnehmbares Übergewicht der Unternehmerseite über die Handelsvertreterseite herbeigeführt wird.