Der Kläger (Kl) ist verheiratet. Er und seine Ehefrau sind türkische Staatsangehörige. Sie halten sich zusammen mit ihren beiden Kindern seit 1990 in der Bundesrepublik auf. Nachdem ihr Aufenthalt ursprünglich nur geduldet war, erhielten sie am 27. November 1997 eine zeitlich beschränkt gültige Aufenthaltsbefugnis.
Am 16. Dezember 1997 stellte der Kl einen Antrag auf Gewährung von Kindergeld für folgende Kinder:
...
geb. ...1988
...
geb. ... 1990.
Dieser Antrag wurde durch Bescheid vom 20. Januar 1998 vom Beklagten (Bekl) unter Hinweis auf § 62 Einkommensteuergesetz () abgelehnt.
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