FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.12.1998
12 K 65/98
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 ; AuslG § 30 ; Art. 3 Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei; Art. 4 Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei;

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Ausländern mit zeitlich beschränkter Aufenthaltsbefugnis von der Kindergeldberechtigung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.1998 - Aktenzeichen 12 K 65/98

DRsp Nr. 2001/8681

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Ausländern mit zeitlich beschränkter Aufenthaltsbefugnis von der Kindergeldberechtigung

1. Ein Ausländer, der nur eine Aufenthaltsbefugnis i.S. des § 30 AuslG besitzt, hat keinen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld. 2. Es begegnet weder ernstlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, Ausländer mit einer zeitlich begrenzten Aufenthaltsbefugnis von der Kindergeldberechtigung auszuschließen, noch lässt sich ein Kindergeldanspruch aufgrund der völkerrechtlichen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei begründen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 ; AuslG § 30 ; Art. 3 Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei; Art. 4 Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei;

Tatbestand:

Der Kläger (Kl) ist verheiratet. Er und seine Ehefrau sind türkische Staatsangehörige. Sie halten sich zusammen mit ihren beiden Kindern seit 1990 in der Bundesrepublik auf. Nachdem ihr Aufenthalt ursprünglich nur geduldet war, erhielten sie am 27. November 1997 eine zeitlich beschränkt gültige Aufenthaltsbefugnis.

Am 16. Dezember 1997 stellte der Kl einen Antrag auf Gewährung von Kindergeld für folgende Kinder:

...

geb. ...1988

...

geb. ... 1990.

Dieser Antrag wurde durch Bescheid vom 20. Januar 1998 vom Beklagten (Bekl) unter Hinweis auf § 62 Einkommensteuergesetz () abgelehnt.