BVerfG - Beschluß vom 16.03.1983
1 BvR 1077/80
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; GrEStG (Grunderwerbsteuergesetz) Nordrhein-Westfalen § 1 ;
Fundstellen:
DStZ/E 1983, 164
HFR 1983, 27
Information StW 1983, 408
NJW 1983, 1842
StB 1983, 183
ZKF 1983, 134
Vorinstanzen:
I. FG Münster - Urteil vom 08.04.1976 - IV 1833/73 GrE,
BFH, vom 30.07.1980 - Vorinstanzaktenzeichen II R 72/76

Verfassungsmäßigkeit des außer Kraft getretenen Grunderwerbsteuerrechts in Nordrhein-Westfalen

BVerfG, Beschluß vom 16.03.1983 - Aktenzeichen 1 BvR 1077/80

DRsp Nr. 2005/16160

Verfassungsmäßigkeit des außer Kraft getretenen Grunderwerbsteuerrechts in Nordrhein-Westfalen

1. Die Verfassungsmäßigkeit eines Landesgesetzes kann grundsätzlich nicht deshalb in Zweifel gezogen werden kann, weil das Landesgesetz von verwandten Regelungen in anderen Bundesländern oder im Bund abweicht.2. Das Gebot der Steuergerechtigkeit fordert, daß die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichtet ist und daß prinzipiell alle Steuerpflichtigen gleichmäßig nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zur Tragung der Steuerlast herangezogen werden. Zur reinen Verwirklichung des Prinzips der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verpflichtet die Verfassung aber nicht. Der Gesetzgeber kann sich bei seinen Entscheidungen über die Ausnützung von Steuerquellen beispielsweise von volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder steuertechnischen Erwägungen mitleiten lassen