Die Verfassungsbeschwerden werden hinsichtlich der unter den Ziffern I 1 a, I 1 b, I 2 b, I 3 b und I 4 genannten Beschlüsse nicht zur Entscheidung angenommen.
Hinsichtlich der unter den Ziffern I 2 a, I 3 a und II genannten Beschlüsse werden die Verfassungsbeschwerden insofern nicht zur Entscheidung angenommen, als die Beschwerdeführerin andere als die Verletzung des gesetzlichen Richters betreffende Rügen erhebt.
Soweit die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen werden, erledigt sich dadurch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Beschluss ergeht als Teilentscheidung nach §
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